Vertragsgrundlage
Laufzeiten und Kündigungsregelungen im bestehenden Vertrag prüfen.
KundenportalHausverwaltung wechseln Immobilienwissen
Die Beendigung eines Verwalterverhältnisses hat rechtliche und organisatorische Ebenen. Für den Einzelfall sollte qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.
Was für uns zählt
Laufzeiten und Kündigungsregelungen im bestehenden Vertrag prüfen.
Die Gemeinschaft trifft Entscheidungen formell in der Eigentümerversammlung.
Eine neue Verwaltung rechtzeitig auswählen, damit Handlungsfähigkeit erhalten bleibt.
Bei Streit oder Unsicherheit den konkreten Fall anwaltlich prüfen lassen.
Fachlich eingeordnet
Redaktionell geprüft: September 2026
Die Bestellung verleiht dem Verwalter seine Organstellung für die Gemeinschaft. Die Abberufung beendet diese Stellung. Daneben besteht der schuldrechtliche Verwaltervertrag mit Vergütung, Leistungen und Laufzeit. Ein wirksamer Wechsel muss beide Ebenen berücksichtigen. § 26 Abs. 3 WEG erlaubt die jederzeitige Abberufung; der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach.
Ob der Vertrag schon früher ordentlich gekündigt werden kann, ergibt sich aus seinen Regelungen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung setzt regelmäßig einen tragfähigen Grund und eine belastbare Dokumentation voraus. Pflichtverletzungen sollten konkret, zeitlich nachvollziehbar und mit den maßgeblichen Unterlagen gesichert werden. Bei Konflikten ist anwaltliche Prüfung sinnvoll, bevor die Gemeinschaft wirtschaftlich weitreichende Beschlüsse fasst.
Die Abberufung sollte nicht isoliert beschlossen werden, wenn dadurch eine Verwaltungslücke entsteht. Idealerweise liegen das Angebot, der Vertragsentwurf und die Bereitschaft der Nachfolgeverwaltung bereits vor. Beschlussfassung, Vollmacht, Übergabetermin und Kommunikation mit Banken, Versicherern und Dienstleistern werden dann aufeinander abgestimmt.
Unser Anspruch
Was bei Kündigung und Abberufung einer Hausverwaltung zu beachten ist. Entscheidend sind für uns ein passender Leistungsumfang, eindeutige Zuständigkeiten und eine Kommunikation, die auch komplexe Themen verständlich macht.
Ob eine Zusammenarbeit fachlich und regional sinnvoll ist, klären wir vorab persönlich und transparent.
Häufige Fragen
Ja. § 26 Abs. 3 WEG erlaubt die Abberufung jederzeit. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach. Ob und bis wann Vergütung geschuldet bleibt oder eine sofortige Vertragsbeendigung möglich ist, hängt vom Vertrag und vom konkreten Sachverhalt ab.
Für die Abberufung als Organ der Gemeinschaft ist seit der WEG-Reform kein wichtiger Grund erforderlich. Für eine fristlose Beendigung des Verwaltervertrags oder mögliche Ersatzansprüche kann ein wichtiger Grund beziehungsweise eine Pflichtverletzung weiterhin relevant sein.
Grundsätzlich der amtierende Verwalter. Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann eine Einberufung in Textform mit Zweck und Gründen verlangen. Fehlt ein Verwalter oder verweigert er pflichtwidrig, greift die Ersatzkompetenz nach § 24 Abs. 3 WEG.
Ein pauschaler Beschluss ist riskant. Abberufung, Vertragsbeendigung, Neubestellung, Vertragsgenehmigung, Unterzeichnungsvollmacht und Übergabe sollten als hinreichend bestimmte Tagesordnungspunkte und Beschlüsse vorbereitet werden.
Nach dem gesetzlichen Grundmodell entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gemeinschaftsordnung kann jedoch die Stimmkraft anders regeln; außerdem müssen Einladung und Beschlussgegenstand stimmen. Deshalb ist die konkrete Gemeinschaftsordnung mitzulesen.
Nächster Schritt
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir prüfen den Bedarf und melden uns mit einem klaren nächsten Schritt.
Anfrage per E-Mail 08841 – 6288 733